Keine Aussage machen! Einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Strafverfahren beauftragen, dieser erhält dann Einsicht in die Ermittlungsakte derStaatsanwaltschaft.
Einlassung
Aufgrund der Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte kann dann eine Einlassung gefertigt werden. Würde man die Einlassung vor der Einsicht in die Ermittlungsakte abgeben, würde man eventuell "zu viel" sagen. Dies wird durch die vorherige Akteneinsicht vermieden.
Einstellung des Verfahrens und Einspruch gegen Strafbefehl
Im Anschluss an die Einlassung wird geprüft, ob die in der Einlassung vorgetragenen Umstände zu einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen führen können. Ist dies nicht der Fall, wird ein Strafbefehl erlassen. Gegen diesen Strafbefehl besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen.
Hauptverhandlung
Wird Einspruch eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung. Gerade in einer Hauptverhandlung ist es sinnvoll sich von einem Rechtsanwalt als Verteidiger vertreten zu lassen. Ein Rechtsanwalt kennt die StPO (Strafprozessordnung) und kann Entscheidungen aufgrund der Abwägungen besser treffen. In der Hauptverhandlung gilt der Mündlichkeitsgrundsatz, dass heißt: Es kann nur das Entscheidungsgrundlage sein, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen und erörtert wurde.
Urteil und Frist
Anders als im Zivilverfahren wird in einem Strafverfahren das Urteil am Ende der Verhandlung verkündet. Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit binnen einer Woche Berufung einzureichen.
Beratungstermin
Diese Infos ersetzen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Sollten Sie eine Anhörung als Beschuldigter erhalten haben, wenden Sie sich umgehend unter 0221 4303550 an uns, damit ein Beratungstermin abgestimmt werden kann.