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Wie verhalten Sie sich, wenn Sie beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben?

Vanessa Anglano • 21. September 2021

Wie verhalten Sie sich, wenn Sie beschludigt werden, eine Straftat begangen zu haben?

Keine Aussage machen! Einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Strafverfahren beauftragen, dieser erhält dann Einsicht in die Ermittlungsakte derStaatsanwaltschaft.


Einlassung


Aufgrund der Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte kann dann eine Einlassung gefertigt werden. Würde man die Einlassung vor der Einsicht in die Ermittlungsakte abgeben, würde man eventuell "zu viel" sagen. Dies wird durch die vorherige Akteneinsicht vermieden.



Einstellung des Verfahrens und Einspruch gegen Strafbefehl


Im Anschluss an die Einlassung wird geprüft, ob die in der Einlassung vorgetragenen Umstände zu einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen führen können. Ist dies nicht der Fall, wird ein Strafbefehl erlassen. Gegen diesen Strafbefehl besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen.


Hauptverhandlung


Wird Einspruch eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung. Gerade in einer Hauptverhandlung ist es sinnvoll sich von einem Rechtsanwalt als Verteidiger vertreten zu lassen. Ein Rechtsanwalt kennt die StPO (Strafprozessordnung) und kann Entscheidungen aufgrund der Abwägungen besser treffen. In der Hauptverhandlung gilt der Mündlichkeitsgrundsatz, dass heißt: Es kann nur das Entscheidungsgrundlage sein, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen und erörtert wurde.


Urteil und Frist


Anders als im Zivilverfahren wird in einem Strafverfahren das Urteil am Ende der Verhandlung verkündet. Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit binnen einer Woche Berufung einzureichen.


Beratungstermin


Diese Infos ersetzen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Sollten Sie eine Anhörung als Beschuldigter erhalten haben, wenden Sie sich umgehend unter 0221 4303550 an uns, damit ein Beratungstermin abgestimmt werden kann.


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Ein Bußgeld aus der Schweiz blieb hierzulande bisher oft ohne Folgen. Ein neues Abkommen sorgt nun dafür, dass Raser und Falschparker nun auch in Deutschland Strafzettel aus der Schweiz zahlen müssen. Bisher versuchten einige Verkehrssünder aus Deutschland entsprechende Zahlungsaufforderungen aus der Schweizer einfach zu ignorieren. Dies war möglich, da Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern in Deutschland nicht vollstreckt werden konnten. Dies ist nun nicht mehr möglich und auch nicht ratsam, denn ab sofort werden nicht bezahlte Bußgelder aus der Schweiz auch in Deutschland vom Bundesamt für Justiz in Bonn durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben. Dies regelt der neue deutsch-schweizerische Polizeivertrag, der seit 1. Mai 2024 gilt.
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Stiefkindadoption Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2022 4 UF 101/21. In der heutigen Zeit gibt es immer mehr „Patchwork“-Familien. Mit der Frage, ob eine Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt musste sich im April diesen Jahres der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigen. Eine Adoption kann ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde. Als Vorteil der Annahme als Kind kann sich in diesem Fall der Umstand erweisen, dass der Stiefelternteil nach der Annahme des Kindes eine bisher bereits faktisch gemeinsam wahrgenommene elterliche Verantwortung auch rechtlich in Gestalt der gemeinsamen elterlichen Sorge ausüben kann. Auch kann für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil sprechen, dass zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser verstorben oder unbekannt ist oder die Beziehung so stark gelockert ist, dass sich das zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nur noch als leere rechtliche Hülle darstellt. Im vorliegenden Fall war der Vater des Kindes Inhaftiert. Der leibliche Vater hatte zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das Kind erklärte, dass der von ihm ebenfalls als „Papa“ bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es kümmert, indem er z. B. für das Kind kocht und es zur Schule bringt. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
von Vanessa Anglano 21 Sept., 2022
Mindestlohn ab Oktober 2022 Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Der Betrag orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Der Betrag passt sich damit auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Der Mindestlohn wird zum 01.10.2022 auf € 12,00 angehoben Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. 
von Vanessa Anglano 30 Sept., 2021
Wie verhalten Sie sich, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben? Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Bußgeldverfahren beauftrage. Dieser erhält – wie auch schon im Strafverfahren – Akteneinsicht durch die Bußgeldstelle. Die Bußgeldakte ist auf jeden Fall zu prüfen, gerade bei Geschwindigkeitsverstößen. Einspruch gegen Bußgeldbescheides Zunächst wird dann – fristwahrend – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und zeitgleich auch Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht ist gerade bei Geschwindigkeitsverstößen oder Abstandsmessungen wichtig, da die technischen Messungen unrichtig oder überhaupt nicht zulässig sind. Einlassung Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann ggf. eine Einlassung erfolgen. Sollte keine Einlassung erfolgen oder sollte die Behörde, den in der Einlassung vorgetragenen Sachverhalt als nicht ausreichend für eine Einstellung des Verfahrens angesehen haben, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Hauptverhandlung Zum Beginn der Sitzung wird das Gericht überprüfen, ob alle geladenen Personen, also der Betroffene, die Zeugen und ggf. auch ein Sachverständiger erschienen sind. Das Gericht schickt zunächst alle geladenen Zeugen aus dem Saal, weil das Gericht mit dem Betroffenen allein (natürlich im Beisein des Verteidigers) verhandelt. Dies wird damit eröffnet, dass der Betroffene zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt wird. Anschließend stellt der Richter fest, welcher Verstoß dem Betroffenen vorgeworfen wird; er nimmt dabei auf den angefochtenen Bußgeldbescheid Bezug. Sollte der Betroffene keine Aussage zur vorgeworfenen Tat machen wollen, wird sofort mit der Beweisaufnahme begonnen. Abschließend erfolgen Abwägungen zur Beendigung des Verfahrens durch das Gericht. Dazu kommen folgende Entscheidungen in Betracht - ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder - ein Urteil Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung ist auf jeden Fall sinnvoll, da sich manchmal während der Verhandlung ergibt, dass die Rücknahme des Einspruchs empfehlenswert ist, weil sich herausstellt, dass gegenüber dem angefochtenen Bußgeldbescheid statt einer Verbesserung eine Verschlechterung der Strafe droht, da in Bußgeldsachen gilt für die erste Instanz kein Verschlechterungsverbot gilt. Dies bedeutet, dass es beispielsweise ein längeres Fahrverbot oder eine höhere Geldbuße geben kann. Urteil und Frist Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der mündlichen Urteilsverkündung, wenn der Betroffene dabei anwesend war, sonst mit der Zustellung des Urteils. Für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt dies ebenfalls. Beratungstermin  Diese Infos ersetzen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich umgehend unter 0221 4303550 an uns, damit ein Beratungstermin abgestimmt werden kann.
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