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Gericht stellt hohe Anforderungen an Entziehung des Pflichtteils

Vanessa Anglano • 25. August 2021

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 11.03.2021 - 8 O 308/20 -


Um dem oder den gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen durch den oder die Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwunden werden. Eine körperliche Auseinandersetzung kann nur zu einem Entzug des Pflichtteils führen, wenn es sich um ein schwerwiegendes Vergehen gegen den bzw. die Erblasser handelte. So hat das Landgericht Frankenthal in einem Rechtsstreit aus März 2021 entschieden.


Der dortige Kläger hat die im testamentarisch bedachte soziale Einrichtung verklagt. Das Landgericht gab dem Kläger recht. Die beklagte Einrichtung muss dem Kläger seinen Pflichtteil (50 %) auszuzahlen sowie die Prozesskosten tragen. Die Eltern des Mannes hatten ihn 1997 in einem notariell beglaubigten Erbvertrag enterbt und ebenfalls darüber verfügt, dass dem Sohn der Pflichteil aufgrund mehrfacher Körperverletzungen der Mutter, entzogen werden sollte. Dies akzeptierte der Kläger nicht und klagte somit gegen die als Erbin eingesetzte Einrichtung.


 Die Klage des Klägers hatte vollen Erfolg. Nach der Ansicht der Kammer war die Entziehung des Pflichtteils im Erbvertrag bereits aus formalen Gründen unwirksam. Es sei hier gerade nicht festgehalten worden, welche Hintergründe zu der Auseinandersetzung geführt und welche Folgen dies gehabt habe. Der der Streit im vorliegenden Gerichtsverfahren zudem nicht mehr aufgeklärt werden konnte, sei es denkbar, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen habe. Eine Körperverletzung rechtfertigt nicht zwingend die Pflichtteilsentziehung. Nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser könne zum Verlust des Pflichtteils führen. Ein solches schweres Vergehen gegen die Mutter hätte der bedachte Verein aber nachweisen müssen.


Das Gericht in Frankenthal vermutet anderen Grund für die Pflichtteilentziehung. Nicht der Vorfall der körperlichen Auseinandersetzung mit der Mutter sei der Grund gewesen, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern mit dem Lebenswandel ihres Sohnes nicht mehr einverstanden gewesen seien. Dies rechtfertige es jedoch nicht, dem Sohn seinen verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbes zu entziehen.


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Mindestlohn ab Oktober 2022 Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Der Betrag orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Der Betrag passt sich damit auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Der Mindestlohn wird zum 01.10.2022 auf € 12,00 angehoben Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. 
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Wie verhalten Sie sich, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben? Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Bußgeldverfahren beauftrage. Dieser erhält – wie auch schon im Strafverfahren – Akteneinsicht durch die Bußgeldstelle. Die Bußgeldakte ist auf jeden Fall zu prüfen, gerade bei Geschwindigkeitsverstößen. Einspruch gegen Bußgeldbescheides Zunächst wird dann – fristwahrend – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und zeitgleich auch Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht ist gerade bei Geschwindigkeitsverstößen oder Abstandsmessungen wichtig, da die technischen Messungen unrichtig oder überhaupt nicht zulässig sind. Einlassung Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann ggf. eine Einlassung erfolgen. Sollte keine Einlassung erfolgen oder sollte die Behörde, den in der Einlassung vorgetragenen Sachverhalt als nicht ausreichend für eine Einstellung des Verfahrens angesehen haben, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Hauptverhandlung Zum Beginn der Sitzung wird das Gericht überprüfen, ob alle geladenen Personen, also der Betroffene, die Zeugen und ggf. auch ein Sachverständiger erschienen sind. Das Gericht schickt zunächst alle geladenen Zeugen aus dem Saal, weil das Gericht mit dem Betroffenen allein (natürlich im Beisein des Verteidigers) verhandelt. Dies wird damit eröffnet, dass der Betroffene zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt wird. Anschließend stellt der Richter fest, welcher Verstoß dem Betroffenen vorgeworfen wird; er nimmt dabei auf den angefochtenen Bußgeldbescheid Bezug. Sollte der Betroffene keine Aussage zur vorgeworfenen Tat machen wollen, wird sofort mit der Beweisaufnahme begonnen. Abschließend erfolgen Abwägungen zur Beendigung des Verfahrens durch das Gericht. Dazu kommen folgende Entscheidungen in Betracht - ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder - ein Urteil Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung ist auf jeden Fall sinnvoll, da sich manchmal während der Verhandlung ergibt, dass die Rücknahme des Einspruchs empfehlenswert ist, weil sich herausstellt, dass gegenüber dem angefochtenen Bußgeldbescheid statt einer Verbesserung eine Verschlechterung der Strafe droht, da in Bußgeldsachen gilt für die erste Instanz kein Verschlechterungsverbot gilt. Dies bedeutet, dass es beispielsweise ein längeres Fahrverbot oder eine höhere Geldbuße geben kann. Urteil und Frist Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der mündlichen Urteilsverkündung, wenn der Betroffene dabei anwesend war, sonst mit der Zustellung des Urteils. Für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt dies ebenfalls. Beratungstermin  Diese Infos ersetzen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich umgehend unter 0221 4303550 an uns, damit ein Beratungstermin abgestimmt werden kann.
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